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Ihre Rechtsfrage: Arbeitsrecht

18.01.2012

Habe ich Anrecht auf meinen Teil des Trinkgelds?

Im Betrieb von «Espresso»-Hörerin Liliane Tiziani aus Liebefeld (BE) wird alles Trinkgeld in einer gemeinsamen Kasse gesammelt. Das Geld ist für eine gemeinsame Reise vorgesehen.

Nachdem andere Angestellte den Betrieb verlassen haben, möchte Frau Tiziani nun jedoch auf diese Reise verzichten und ihren Anteil am Trinkgeld ausbezahlt bekommen. Ihre Chefin weigert sich, dieser Bitte nachzukommen. Zu Recht, sagt Rechtsexpertin Doris Slongo.

Als Frau Tiziani ihre Stelle antrat, war ihr bewusst, dass das Trinkgeld für die gemeinsame Reise gebraucht wird. Die Angestellten, die den Betrieb verlassen haben, haben ihren Anteil ausbezahlt bekommen, weil sie nicht mehr an der Reise teilnehmen können. Dies ist bei Frau Tiziani jedoch nicht der Fall.

Anders wäre die Ausgangslage, wenn von Anfang nichts über die Verwendung der gemeinsamen Trinkgeldkasse bestimmt gewesen wäre. Dann müsste die Chefin auf Verlangen den jeweiligen Anteil ausbezahlen und könnte das Trinkgeld nicht ohne Einverständnis der Angestellten für andere Zwecke brauchen.

04.01.2012

Trotz Arbeitsvertrag Stelle nicht angetreten: Muss ich Strafe zahlen?

Die «Espresso»-Hörerin Michaela Simmen wollte ursprünglich diesen Winter in einem Hotel arbeiten. Sie hatte bereits einen Arbeitsvertrag für eine Saison unterschrieben, ohne Kündigungsfrist und Probezeit. Nun hat Frau Simmen eine bessere Stelle angeboten bekommen und zwei Wochen vor Arbeitsbeginn beim Hotel abgesagt. Dort ist man nicht erfreut und verlangt Entschädigung.

Laut Rechtsexpertin Doris Slongo muss ein Arbeitnehmer Schadenersatz in Höhe eines Viertel eines Monatslohns bezahlen, wenn er eine Stelle trotz bestehendem Arbeitsvertrag nicht antritt. Ist der Schaden für den Arbeitgeber jedoch geringer als dieser Ansatz, verringert sich entsprechend auch der Schadenersatz.

Es ist anzunehmen, dass eine Saisonstelle in einem Hotel relativ schnell wieder besetzt werden kann. Entsprechend dürfte der Schadenersatz, den Frau Simmen bezahlen muss, relativ klein ausfallen. Wird eine solche Forderung des Hotels nicht innert 30 Tagen eingefordert, ist sie hinfällig.

13.07.2011

Weniger Lohn während Krankheit?

«Espresso»-Hörer Stefan Muheim wurde von seinem Arzt für zwei Wochen krankgeschrieben. Während dieser Zeit hat ihm sein Arbeitgeber bloss 80% seines Lohnes ausbezahlt. Die Begründung: Nur dieser Anteil seines Lohnes sei versichert.

«Das ist möglich», sagt Rechtsexpertin Doris Slongo. Häufig sind Angestellte durch eine Taggeld-Versicherung besser geschützt, als durch das Gesetz. Per Gesetz bekäme man zwar während der Krankheit den vollen Lohn ausbezahlt, dies jedoch nur während einer kurzen Zeit.

In der Praxis zahlt die Versicherung im Fall von Herrn Muheim zwar nur 80% des Lohnes, wäre er länger krank, würde sie jedoch länger zahlen als vom Gesetz vorgeschrieben.

18.05.2011

Die versprochene Lohnerhöhung bleibt aus

Der Arbeitgeber von «Espresso»-Hörer Antonio Vigliotti hat bei der Anstellung schriftlich versprochen, ihm nach einem halben Jahr eine Lohnerhöhung um 200 Franken zu gewähren. In mehreren Gesprächen wurde diese Absicht bekräftigt. Mittlerweile ist Herr Vigliotti über ein Jahr angestellt, die versprochene Lohnerhöhung ist aber bisher ausgeblieben.

Laut Rechtsexpertin Doris Slongo stehen Herr Vigliotti die vertraglich abgemachten 200 Franken mehr Lohn zu. Zusätzlich kann er diesen Betrag auch rückwirkend verlangen, ab dem siebten Monat seiner Anstellung. Da der Arbeitgeber bisher versäumt hat, die Lohnerhöhung vorzunehmen, kann Herr Vigliotti sogar einen Verzugszins verlangen.

13.04.2011

Putzfrau krankgeschrieben: Muss ich den Lohn weiter zahlen?

«Espresso»-Hörerin Gerda Künzi aus Weiningen im Kanton Zürich beschäftigt seit mehreren Jahren eine Putzfrau. Diese ist nun schwanger und ist vom Arzt für ein paar Wochen krankgeschrieben worden. Frau Künzi fragt, ob sie der Putzfrau in dieser Zeit den vollen Lohn weiter zahlen muss.

Laut Rechtsexpertin Doris Slongo ist Frau Künzi als Arbeitgeberin verpflichtet, den Lohn eine gewisse Zeit weiter zu bezahlen. Dabei kommt es darauf an, wie lange die Putzfrau bei ihr angestellt ist.

Wenn man eine Putzfrau anstellt, gilt automatisch der kantonale Normalarbeitsvertrag für Hausangestellte. Dadurch muss der Arbeitgeber in der Regel den Lohn länger zahlen, wenn die Putzfrau krankgeschrieben ist, als dies normalerweise gemäss Obligationenrecht vorgeschrieben wäre. Ausserdem muss eine Taggeldversicherung abgeschlossen werden.

Man kann jedoch mit der Putzfrau schriftlich vereinbaren, dass der Normalarbeitsvertrag nicht gilt. So kommt die kürzere Lohnfortzahlung gemäss Obligationenrecht zum Zug, und eine Taggeldversicherung ist nicht obligatorisch.

06.04.2011

Berufstätige Eltern: Wer kümmert sich um das kranke Kind?

«Espresso»-Hörerin Ursula Feiss arbeitet Teilzeit, ihr Mann arbeitet 100 Prozent. Das gemeinsame Kind war in letzter Zeit ein paar Mal krank. Frau Feiss ist jeweils zu Hause geblieben und hat das Kind betreut. Ihr Arbeitgeber fordert nun, dass nächstes Mal der Vater zu Hause bleiben soll.

Laut Rechtsexpertin Doris Slongo darf dies der Arbeitgeber nicht verlangen. Ob die Mutter oder der Vater das kranke Kind betreut, ist alleinige Angelegenheit der Eltern. Frau Feiss arbeitet Teilzeit und ist unter der Woche mehr mit dem Kind zusammen als ihr Mann. Es ist deshalb naheliegend, dass sie im Krankheitsfall zu Hause bleibt.

23.03.2011

Nachtzulage auch bei Krankheit?

Eine Bekannte von «Espresso»-Hörer Georg Wey arbeitet ausschliesslich in der Nacht. Dafür erhält sie eine vertraglich festgelegte Nachtzulage. Kann die Bekannte wegen Krankheit nicht arbeiten gehen, wird ihr lediglich der normale Lohn ohne Nachtzulage ausbezahlt. Zu Unrecht, sagt DRS-Rechtsexpertin Doris Slongo.

Der grössere Aufwand für das Arbeiten in der Nacht fällt während einer krankheitsbedingten Absenz zwar weg. Die Bekannte von Herrn Wey rechnet jedoch für ihren Lebensunterhalt mit dem vollen Lohn, inklusive der Nachtzulage. Diese Zulage steht ihr von Gesetzes wegen auch zu.

Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Arbeitnehmer nur ausnahmsweise in der Nacht arbeitet. In diesem Fall besteht für den Fall einer Krankheit kein Anspruch auf den Nachtzuschlag.

02.03.2011

Das Recht auf eine monatliche Lohnabrechnung

«Espresso»-Hörer Roger Stocker hat seit Monaten keine Lohnabrechnung mehr erhalten. Sein Arbeitgeber erklärte ihm anfänglich, ihm fehle momentan die Zeit dafür. Seither hat Herr Stocker mehrfach vergeblich per E-Mail nachgehakt.

Jeder Arbeitnehmer hat laut Rechtsexpertin Doris Slongo das Recht auf eine monatliche Lohnabrechnung. Dieses Recht gehört zur Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers und könnte von Herrn Stocker auch gerichtlich eingeklagt werden.

Um das Arbeitsklima nicht zu gefährden, sollte jedoch zunächst das persönliche Gespräch gesucht werden. Fehlt dem Chef auch dafür die Zeit, sollte Herr Stocker sein Anliegen schriftlich per eingeschriebenem Brief geltend machen.

15.12.2010

Mit Arbeitszeugnis nicht einverstanden

«Espresso»-Hörer Patrick Jermann will das Arbeitszeugnis, welches sein Arbeitgeber ihm ausgestellt hat, nicht akzeptieren. Nachdem der Arbeitgeber auf seinen Wunsch hin bereits eine Korrektur vorgenommen hat, weigert er sich nun weitere Anpassungen zu machen.

Ein Zeugnis muss dann akzeptiert werden, wenn es vollständig und korrekt ist, sagt DRS-Rechtsexpertin Doris Slongo. Ein vollständiges Zeugnis gibt darüber Auskunft, mit was für Aufgaben der Mitarbeiter betraut war, wie er gearbeitet hat und wie er sich gegenüber Mitarbeiter, Kunden und Vorgesetzten verhalten hat.

Wie gut man gearbeitet hat, ist im Streitfall schwierig zu beweisen. Als Grundlage können Protokolle von Qualifikationsgesprächen oder ein Zwischenzeugnis dienen. Aber auch direkte Vorgesetzte, Mitarbeiter oder Kunden können zum Beweis beigezogen werden.

Kann man sich mit dem Arbeitgeber nicht einigen, kann ein Arbeitszeugnis auch eingeklagt werden.

01.12.2010

Keine Beratung: Darf der Anwalt dennoch eine Rechnung stellen?

«Espresso»-Hörer Fritz Leuchter hat einem Anwalt per E-Mail eine Frage gestellt. Dazu schrieb Herr Leuchter, ob es möglich sei, diese kurze Frage kostenlos zu beantworten. Als Antwort schrieb der der Anwalt, er könne die Frage ohne weitere Angaben nicht beantworten. Kurz darauf folgte eine Rechnung des Anwalts. «Muss ich diese bezahlen?», fragt Herr Leuchter.

Nein, sagt Rechtsexpertin Doris Slongo. Wenn der Anwalt eine Antwort nur gegen Verrechnung geben will, müsste er dies Herrn Leuchter zuerst mitteilen und ihn fragen, ob er die Antwort dennoch erhalten möchte. Ohne diese Mitteilung konnte Herr Leuchter davon ausgehen, dass keine Kosten entstehen.

10.11.2010

Muss eine Kündigung begründet werden?

«Espresso»-Hörerin Amneris Dressler hat von ihrem Arbeitgeber die Kündigung erhalten. Betroffen sind auch weitere Angestellte des Betriebs. Obwohl die Angestellten mehrfach nachgefragt haben, weigert sich der Chef, ihnen die Kündigung zu begründen. Laut Rechtsexpertin Doris Slongo muss er die Kündigung schriftlich begründen, wenn er dazu aufgefordert wird.

Dabei muss er den tatsächlichen Grund für die Kündigung angeben. Stellt sich heraus, dass die Kündigung missbräuchlich erfolgt ist, ist diese trotzdem gültig. Die Arbeitnehmer haben für diesen Fall allerdings eine Entschädigung zu Gute.

Weigert sich der Arbeitgeber die Kündigung zu begründen, sollten die Betroffenen innerhalb der Kündigungsfrist Einspruch erheben. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass eine Allfällige Entschädigung verlangt werden kann.

06.10.2010

Arbeit am frühen Morgen: Habe ich Anspruch auf Nachtzuschlag?

«Espresso»-Hörerin Erika Rohrer liefert Lebensmittel aus. Während des Sommers muss sie dabei zwei bis drei Mal in der Woche früh aufstehen: Die Arbeit beginnt dann bereits um vier Uhr. «Habe ich dafür einen Nachtzuschlag zugut?», fragt Frau Rohrer. Nein, erklärt Rechtsexpertin Doris Slongo.

Obwohl Frau Rohrer regelmässig während den Nachtstunden arbeitet, muss ihr der Arbeitgeber keinen Zuschlag bezahlen. Die Arbeit am frühen Morgen ist in ihrem vertraglich abgemachten Lohn bereits abgegolten. Anders wäre es, wenn solche Einsätze die Ausnahme wären. Dann müsste der Arbeitgeber jedes Mal einen Nachtzuschlag von 25 Prozent gewähren.

Frau Rohrer hat jedoch Anspruch auf zusätzliche Freizeit. Zehn Prozent der Zeit, die sie in den Nachtstunden arbeitet, kann sie später als bezahlte Freizeit beziehen.

11.08.2010

Kündigung in der Probezeit: Recht auf Ferien?

«Espresso»-Hörerin Cornelia Fuhrer hat ihre Stelle bereits in der Probezeit gekündigt. Nun fragt sie sich, ob sie vom Arbeitgeber für die Zeit der rund dreimonatigen Anstellung Ferientage zu Gute hat.

Ja, sagt DRS-Rechtsexpertin Doris Slongo. Das Schweizer Arbeitsrecht gibt dem Arbeitnehmer mindestens vier Wochen Ferien. Wenn man nicht ein ganzes Jahr am gleichen Ort arbeitet, steht einem trotzdem der entsprechende Anteil an Ferien zu.

28.07.2010

Wie kann ich Überstunden kompensieren?

«Espresso»-Hörer Markus Mandlehr hat dieses Jahr viel gearbeitet. Dabei haben sich viele Überstunden angesammelt. Nun möchte Herr Mandlehr diese als Freitage beziehen. Sein Arbeitgeber sagt jedoch, dies sei nicht möglich. Herr Mandler befürchtet, dass die Überstunden Ende Jahr verfallen.

Laut DRS-Rechtsexpertin Doris Slongo muss sich Herr Mandlehr diesbezüglich keine Sorgen machen. Überstunden verfallen frühestens nach fünf Jahren. Er kann jedoch nicht darauf bestehen, die Überstunden mit Freizeit kompensieren zu können. Sein Arbeitgeber kann sich dafür entscheiden, die Überstunden auszubezahlen. Dabei fällt ein Zuschlag von 25 Prozent an. Wichtig ist, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Anzahl der Überstunden einig sind. Überstunden sollten deshalb möglichst bald angemeldet werden. Am besten lässt man sie sich schriftlich bestätigen.

07.07.2010

Keine Lohnzahlung: Wie komme ich an mein Geld?

«Espresso»-Hörerin Monika Läderach ist im Stundenlohn angestellt. Obwohl ihr Arbeitgeber behauptet, er habe ihre Löhne ausbezahlt, wartet sie seit Monaten vergeblich auf ihr Geld. Nun reagiert ihr Chef auch nicht mehr auf Telefone und Briefe. «Wie komme ich an mein Geld?», fragt Frau Läderach.

Laut DRS-Rechtsexpertin Doris Slongo muss Monika Läderach vor Gericht gehen. Hätte sie einen fixen Monatslohn, könnte sie ihren Arbeitgeber betreiben. Dies ist bei einer Anstellung im Stundenlohn nicht möglich. Ein Gericht muss deshalb die effektive Höhe der ausstehenden Löhne bestimmen und den Arbeitgeber zur Zahlung verpflichten.

09.06.2010

Rückerstattung der Ferien wegen Krankheit des Partners?

Der Ehemann von «Espresso»-Hörerin Romilda Kohler hat sich in den Ferien eine Verletzung zugezogen. Die Ferien in den Bergen mussten sie abbrechen, den Rest der Ferien kümmerte sich Frau Kohler um ihren Mann.

Dieser hat von seinem Arbeitgeber die Ferientage zurückerstattet bekommen. Der Arbeitgeber von Frau Kohler zeigte sich weniger kulant. Zu Recht, wie DRS-Rechtsexpertin Doris Slongo erklärt. Entscheidend ist, ob sich Frau Kohler während den Ferien von ihrer Arbeit erholen konnte. Trotz der Pflege ihres Mannes dürfte dies der Fall gewesen sein. Eine Rückerstattung von Ferientagen kann bei eigener, durch ein Arztzeugnis bewiesener Krankheit verlangt werden. Allenfalls können auch andere Umstände eine Erholung während der Ferien verunmöglichen, zum Beispiel eine schwere Erkrankung des eigenen Kindes oder der Tod eines Familienmitglieds.

02.06.2010

Lehrvertrag: Zurücktreten ohne Konsequenzen?

Die Tochter von «Espresso»-Hörerin Christa Müller aus St. Gallen hat sich Ende letzten Jahres für diesen Sommer eine Lehrstelle ergattert. In der Zwischenzeit hat sie jedoch auch die Aufnahmeprüfung für die Mittelschule bestanden. Sie würde nun gerne statt der Lehre die Mittelschule absolvieren. Frau Müller fragt sich, ob die Tochter einfach so vom Lehrvertrag zurücktreten kann.

Das kann sie, sagt DRS-Rechtsexpertin Doris Slongo. Theoretisch müsste sie zwar dem Arbeitgeber Schadenersatz bezahlen für die Arbeit, die sie nun nicht verrichtet. Teilt die Tochter dem Arbeitgeber den Entscheid früh genug mit, dürfte dieser jedoch ohne Probleme einen neuen Lehrling oder eine neue Lehrtochter finden. Zudem gibt es in Lehrverträgen meist eine kurze Probezeit von einer Woche. In dieser könnte die Tochter von Frau Müller sowieso ohne Angabe von Gründen kündigen.