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Ihre Rechtsfrage: Kaufrecht

21.12.2011

Uhr bei Batteriewechsel kaputt gegangen: Bekomme ich Schadenersatz?

Die Armbanduhr von «Espresso»-Hörerin Beatrice Brunner hat vor 15 Jahren 700 Franken gekostet. Beim Batteriewechsel beim Uhrmacher ist nun das Deckglas kaputt gegangen. Da es keine Ersatzteile mehr gibt, hat der Uhrmacher als Wiedergutmachung Rabatt für den Kauf einer neuen Uhr angeboten.

Laut Rechtsexpertin Doris Slongo muss Frau Brunner dieses Angebot nicht akzeptieren. Der Uhrmacher ist schuld daran, dass die Uhr kaputt gegangen ist. Er schuldet darum der Besitzerin Schadenersatz in der Höhe des aktuellen Wertes der Uhr. Herrscht diesbezüglich Uneinigkeit, sollte eine neutrale Fachperson die Uhr schätzen.

23.11.2011

Das E-Bike ist dauernd kaputt: Kann ich es zurückgeben?

Der Mann von «Espresso»-Hörerin Beatrice Wirz aus Kilchberg (BL) hat sich diesen Sommer für mehrere tausend Franken ein Elektro-Velo geleistet. Die Freude darüber währte aber nicht lange. Schon bald ging der Motor kaputt und das E-Bike musste wochenlang in die Reparatur. Kaum repariert, ist der Motor erneut kaputt gegangen. Und wieder wäre nun eine langwierige Reparatur fällig.

Laut Rechtsexpertin Doris Slongo müssen Herr und Frau Wirz dies nicht akzeptieren. Sie können entweder ein neues E-Bike fordern oder das Geld zurück verlangen. Dies, weil sie beim Kauf keine speziellen Garantiebedingungen akzeptiert haben, wonach bei einem Defekt das E-Bike repariert werden muss.

Ein solcher Passus kann in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten sein. Dies ist beim Elektro-Velo von Herrn Wirz aber nicht der Fall. Herr und Frau Wirz hätten von Gesetzes wegen schon beim ersten Defekt auf eine Reparatur verzichten und ein neues E-Bike oder das Geld zurück verlangen können.

02.11.2011

Hilfe, mein Gutschein verfällt!

«Espresso»-Hörerin Marianne Roschi hat vor über drei Jahren einen Gutschein über 80 Franken für ein Dessousgeschäft erhalten. Als sie diesen letzthin einlösen wollte, musste sie feststellen, dass nur noch 62 Franken auf der Karte waren. Im Geschäft erklärte man ihr, dass nach zwei Jahren monatlich zwei Franken vom Guthaben abgezogen werden.

Laut Rechtsexpertin Doris Slongo steht es den Ausstellern von Gutscheinen frei, eine solche Regelung zu bestimmen. Entscheidend ist, ob diese beim Kauf des Gutscheins vom Käufer akzeptiert wurde. Gegen eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer, wie sie auf dem Gutschein angegeben ist, muss sofort beim Geschäft reklamiert werden, ansonsten gilt die Beschränkung.

26.10.2011

Kann ich nach dem Kauf von einer Aktion profitieren?

«Espresso»-Hörer Georg Durrer hat im März ein neues Auto gekauft. Auch ein halbes Jahr nach der Bestellung ist es jedoch noch nicht geliefert worden. Nun gibt es das gleiche Modell zum Aktionspreis. Davon kann Herr Durrer laut Rechtsexpertin Doris Slongo aber nicht profitieren.

Entscheidend ist der Kaufvertrag, welcher im März abgeschlossen wurde. Dabei gilt der Preis vom Frühling, der Verkäufer muss den aktuellen Aktionspreis nicht weitergeben. Dabei spielt keine Rolle, dass das Auto noch nicht geliefert wurde. Herr Durrer hätte mit dem Abschluss des Kaufvertrags warten müssen, um von einer solchen Aktion profitieren zu können.

07.09.2011

Tiefer Euro-Kurs: Muss der Währungsgewinn weitergegeben werden?

«Espresso»-Hörerin Monika Fuchs hat im April bei einer Schweizer Firma Gartenplatten für 5000 Franken bestellt. Hergestellt werden die Platten in Deutschland, wegen Produktionsschwierigkeiten hat sich die Lieferung bis jetzt verzögert. Nun ist der Euro-Kurs für den Import bedeutend besser. Laut Rechtsexpertin Doris Slongo kann Frau Fuchs davon allerdings nicht profitieren.

Frau Fuchs hat im April den Kaufvertrag über 5000 Franken abgeschlossen. Dies ist auch der Preis, den sie bezahlen muss. Die Schweizer Firma ist nicht verpflichtet, den Preis anzupassen und damit den Währungsgewinn weiterzugeben. Umgekehrt dürfte die Firma jedoch auch nicht mehr verlangen, wenn der Euro-Kurs wieder steigen sollte.

29.06.2011

Massiv zu viel bezahlt - was nun?

«Espresso»-Hörerin Nora Krieg hat in einem Foto-Fach-Geschäft ein Akku-Ladegerät für 239 Franken gekauft. Kurze Zeit später entdeckte sie das gleiche Produkt im Internet, zu einem dreimal günstigeren Preis. Ein Umtausch ist aber nicht mehr möglich, sagt DRS-Rechtsexpertin Doris Slongo.

Der Kaufvertrag, den Nora Krieg im Geschäft abgeschlossen hat, ist gültig und bindet sie. Das Ladegerät kann nicht mehr retourniert werden, da Frau Krieg den hohen Preis freiwillig bezahlt hat.

Dies gilt auch, wenn wie in Frau Kriegs Fall der Preis im Laden um ein vielfaches höher ist als im Internet. Ein Teil des Unterschieds lässt sich dabei mit den höheren Unterhaltskosten eines Ladengeschäfts erklären, z.B. mit der Miete.

20.04.2011

Gürtel färbt aufs Sofa ab: Wer bezahlt den Schaden?

Die Tochter von «Espresso»-Hörer Karl Staub aus St. Gallenkappel hat ihrem Bruder einen Gürtel geschenkt. Gekauft hatte sie diesen in einem Outlet-Center. Als ihr Bruder den Gürtel zum ersten Mal getragen hat, färbte dieser so stark ab, dass das Sofa beschädigt wurde. Laut Rechtsexpertin Doris Slongo muss der Verkäufer für den Schaden aufkommen.

Das Geschäft im Outlet-Center haftet im Rahmen der gewöhnlichen Kaufgarantie. Die Tochter von Herrn Staub kann den Gürtel zurückbringen, weil dieser einen Mangel hat, den sie nicht akzeptieren muss. Gleichzeitig kann sie dem Verkäufer die Rechnung für die Reinigung des Sofas präsentieren.

09.02.2011

Kamera liefert schlechte Bilder: Gutschein oder Geld zurück?

«Espresso»-Hörer Thomas Stein hat sich eine Kamera gekauft. Die Aufnahmen waren von Anfang an mangelhaft. Herr Stein erhielt vom Fachmarkt nach zahlreichen Reklamationen kein Geld zurück, sondern Gutscheine in Höhe des Verkaufspreises.

Liegt ein Garantiefehler vor, haben Konsumenten laut Rechtsexpertin Doris Slongo grundsätzlich das Recht, das Geld zurück zu verlangen. In vielen Fällen schliessen Verkäufer jedoch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Rückerstattung des Geldes aus.

Die Verantwortlichen des Fachmarkts haben im Fall von Herrn Stein die Gutscheine zudem aus reiner Kulanz ausgehändigt. Ein Garantiefehler wurde nicht gefunden. Das Gegenteil zu beweisen ist unter Umständen aufwändig und teuer.

26.01.2011

Möbel zum Aktionspreis: Was kostet die Heimlieferung?

«Espresso»-Hörerin Therese Michel hat in einem Möbelhaus ein Regal gekauft. Ursprünglich hätte dieses 900 Franken gekostet, war jedoch auf 300 Franken heruntergesetzt. Der Verkäufer sagte Frau Michel, eine Heimlieferung koste 10 Prozent des Verkaufspreises. Frau Michel rechnete mit 30 Franken. Bezahlen musste Sie jedoch 90 Franken. Zu Unrecht, meint Rechtsexpertin Doris Slongo.

Als der Verkäufer Frau Michel erklärte, der Heimtransport koste 10 Prozent des Verkaufspreises, galt der effektive Verkaufspreis von 300 Franken. Dass er sich auf den regulären Preis bezieht und diesen als Berechnungsbasis nimmt, hätte er Frau Michel explizit sagen müssen.

Frau Michel hätte jedoch auf dem tieferen Preis bestehen müssen. Da sie die Rechnung mit den höheren Transportkosten bereits bezahlt hat, kann sie den strittigen Betrag nun nicht mehr zurückfordern.

05.01.2011

Druckfehler im Katalog: Welcher Preis gilt?

«Espresso»-Hörerin Liselotte Maag wollte bei einem Versandhaus einen Mantel bestellen, den sie in einem Katalog entdeckt hatte. Das Versandhaus erklärte ihr daraufhin, der Mantel sei deutlich teurer als angegeben, es handle sich um einen Druckfehler im Katalog. Laut DRS-Rechtsexpertin Doris Slongo hat Frau Maag keinen Anspruch darauf, den Mantel zum tieferen Preis zu kaufen.

Preise in Katalogen sind für den Verkäufer nicht verbindlich. Dies im Gegensatz zu Preisen, die im Laden beim oder auf dem Produkt angegeben sind. Dies gilt dort nur dann nicht, wenn es sich um einen offensichtlichen Fehler handelt.

29.12.2010

Mehr verrechnet als abgemacht: Was kann ich tun?

Nach einer Werbesendung am Fernsehen hat «Espresso»-Hörerin Marie-Anne Stucki telefonisch Gesundheitsschuhe im Wert von 75 Franken bestellt. Ohne dass ihr das bei der Bestellung gesagt wurde, kamen noch diverse Gebühren dazu.

Ausserdem hat die Firma ungefragt Fussbalsam und Schuheinlagen beigelegt und verrechnet. Die Kreditkarte von Frau Stucki wurde statt mit 75 mit 150 Franken belastet. Laut DRS-Rechtsexpertin kann sich Frau Stucki wehren.

Sie sollte so schnell wie möglich schriftlich bei der Verkaufsfirma reklamieren und eine korrekte Rechnung verlangen. Reagiert der Anbieter nicht oder weigert sich, die Rechnung zu korrigieren, kann sich Frau Stucki innert 30 Tagen nach Erhalt der Abrechnung an ihre Kreditkartenfirma wenden. Diese storniert den Betrag und nimmt zur Klärung selbst Kontakt mit der Verkaufsfirma auf.

08.12.2010

Unterschiedliche Farben bei den Schuhen: Kann ich sie zurückgeben?

«Espresso»-Hörerin Christa Rüttimann aus Zürich ist mit ihren neuen Wanderschuhen wandern gegangen. Erst in der Sonne hat sie bemerkt, dass die Farben des rechten und des linken Schuhs unterschiedlich sind. Da sie diesen Unterschied nicht beim Kauf oder unmittelbar danach hat erkennen können, kann Frau Rüttimann die Schuhe zurückbringen.

Laut Rechtsexpertin Doris Slongo gilt in diesem Fall das Gewährleistungsrecht. Demnach muss der Kunde die Ware genau prüfen. Liegt ein Mangel vor, sollte man unverzüglich reklamieren. Ansonsten verfällt im Normalfall das Anrecht auf eine Rückerstattung.

Im Fall von Frau Rüttimann ist der Farbunterschied allerdings nicht beim Kauf oder unmittelbar danach erkennbar gewesen, sondern erst bei der ersten Wanderung. Deshalb steht Frau Rüttimann ein neues Paar Schuhe oder das Geld zurück zu.

20.10.2010

Vermeintliches Schnäppchen: Welcher Preis gilt?

Beim Einkaufsbummel entdeckte die Frau von «Espresso»-Hörer Rudolf Oppliger in einem Schaufenster eine Handtasche für 139 Franken. An der Kasse erklärte ihnen die Verkäuferin, die Tasche koste 299 Franken. Beim Preisschild im Schaufenster handle es sich um einen Fehler. Enttäuscht verzichteten die Oppligers auf den Kauf. Das hätten sie laut Rechtsexpertin Doris Slongo nicht tun müssen.

Herr und Frau Oppliger hätten auf dem tieferen Preis beharren können. Beim Preisschild im Schaufenster handelt es sich rechtlich gesehen um ein verbindliches Angebot an den Käufer. Daran ändert auch nichts, dass es sich um ein falsches Preisschild handelte.

Diese Grundregel gilt nur dann nicht, wenn der Fehler für den Käufer offensichtlich ist. Wenn zum Beispiel eine offensichtlich wertvolle Golduhr irrtümlich mit 50 statt mit 5000 Franken angeschrieben ist, hat der Käufer keinen Anspruch auf den tieferen Preis.

15.09.2010

Ärger wegen Garantie auf Aktionsware

«Espresso»-Hörerin Doris Dietsche hat in einem Geschäft zum Aktionspreis einen Föhn gekauft. Die Garantie betrug zwei Jahre. Nach weniger als einem Jahr ist der Föhn nun kaputt gegangen.

Beim Geschäft hiess es, eine Reparatur lohne sich nicht. Man bot ihr gemäss den Garantiebestimmungen an, das Geld zurück zu geben. Einen neuen Föhn gleichen Modells könne man ihr zwar auch anbieten, allerdings nicht zum Aktionspreis. Da die Aktion ausgelaufen war, hätte Frau Dietsche 20 Franken nachzahlen müssen. Sie entschied sich deshalb für das Geld.

Laut DRS-Rechtsexpertin Doris Slongo hätte Frau Dietsche allerdings Anrecht auf einen neuen Föhn ohne Aufpreis gehabt. Dies, weil der Föhn innerhalb eines Jahres kaputt ging.

Gemäss Obligationenrecht steht Frau Dietsche in diesem Fall ein Ersatzgerät zum ursprünglichen Preis zu. Wäre der Föhn allerdings nach Ablauf eines Jahres kaputt gegangen, hätte Frau Dietsche kein automatisches Anrecht auf einen neuen Föhn zum Aktionspreis gehabt.

04.08.2010

Garage repariert ohne Auftrag

«Espresso»-Hörerin Melek Kaya hat ihre Garage mit der Vorführung ihres Töffs beauftragt. Sie verlangte einen Kostenvoranschlag, sollten Reparaturen notwendig sein. Trotzdem hat die Garage ohne ihr Einverstädndnis Reparaturen vorgenommen. Die Garage will den Töff jedoch nur zurückgeben, wenn Frau Kaya die 800-fränkige Rechnung zahlt.

Laut DRS-Rechtsexpertin Doris Slongo muss Melek Kaya die Kosten für die Vorführung des Töffs bezahlen. Die Kosten für die nicht bestellten Reparaturarbeiten muss sie nur übernehmen, sofern sie von den erbrachten Leistungen einen «Mehrwert» hat.

21.07.2010

Kann man in Schweizer Restaurants mit Euro bezahlen?

«Espresso»-Hörer Heinz Huber ist auf Quittungen von Schweizer Restaurants neben dem Betrag in Schweizer Franken auch der umgerechneten Betrag in Euro aufgefallen. Wegen des momentan sehr günstigen Euro-Kurses fragt sich Herr Huber: «Kann ich darauf bestehen, die Rechnung in Euro zu begleichen?»

Nein, sagt DRS-Rechtsexpertin Doris Slongo. Solange der Wirt dies nicht ausdrücklich vorgesehen hat, muss Heinz Huber in der Landeswährung, also in Schweizer Franken bezahlen. Dass der Betrag auf der Quittung auch in Euro angegeben ist, verpflichtet den Wirt nicht dazu, auch Euro anzunehmen. Auch wenn auf der Speisekarte neben den Preisen in Schweizer Franken die Preise in Euro angegeben sind, muss der Wirt die Währung nicht zwingend akzeptieren. In diesem Fall sollte man beim Wirt nachfragen, ob er Euro akzeptiert oder nicht.

16.06.2010

Unterschiedliche Garantieangaben: Welche gilt?

«Espresso»-Hörer Werner Kunz aus Bern hat sich eine Personenwaage gekauft. Seine Wahl fiel auf eine Waage, auf deren Verpackung prominent steht: «15 Jahre Garantie». Beim Kauf wies der Verkäufer Herr Kunz jedoch darauf hin, dass man ihm lediglich zwei Jahre Garantie gewähren könne.

Der Verkäufer muss die 15 Jahre Garantie nicht gewähren, sagt DRS-Rechtsexpertin Doris Slongo. Es handelt sich dabei um die Garantie des Herstellers. Diese ist für den Händler nicht bindend. Die ersten zwei Jahre kann Herr Kunz die Waage zum Grossverteiler zur Reparatur bringen. Nachher müsste er sich an den Hersteller wenden, was sich unter Umständen schwieriger gestalten kann.

19.05.2010

Sind Angaben in Bedienungsanleitungen verbindlich?

«Espresso»-Hörer Ernst Marti aus Zürich hat ein DAB-Radio gekauft. Das Modell hatte er ausgesucht, weil es laut Bedienungsanleitung auch seine MP3-CDs abspielen kann. Dies stellte sich jedoch als falsche Angabe heraus. Trotzdem will der Händler will das Gerät nicht zurücknehmen.

Laut Rechtsexpertin Doris Slongo muss er dies jedoch tun. Herr Marti war aufgrund der Angaben des Herstellers davon ausgegangen, dass das Gerät seine CDs abspielen kann. Die Angaben in der Bedienungsanleitung waren ein wesentlicher Kaufgrund.

12.05.2010

Besitzerwechsel beim Restaurant: Gilt der Gutschein trotzdem?

«Espresso»-Hörer Christian Schwaninger hat letztes Jahr einen Gutschein für eine Pizzeria geschenkt bekommen. Kurz darauf übernahm eine neue Besitzerin das Lokal. Diese wollte den Gutschein nicht mehr akzeptieren. Laut Rechtsexpertin Doris Slongo hätte sie dies aber tun müssen.

In diesem Fall hat die neue Besitzerin nämlich auch die Schulden des Vorgängers übernommen. Dazu gehört auch die Annahme von Gutscheinen, die der Vorgänger ausgestellt hat. Anders wäre es, wenn die Wirtin die Pizzeria lediglich gepachtet hätte. In diesem Fall hätte sie die Schulden des Vorgängers nicht übernommen und müsste deshalb auch die Gutscheine des Vorgängers nicht akzeptieren.