Ihre Rechtsfrage: Mietrecht
Dürfen Bäume unermesslich wachsen?
Nachbars Pflanzen sorgen vielerorts für heisse Diskussionen am Gartenzaun. So auch bei «Espresso»-Hörer Werner Portmann. Er stört sich an einem über 30 Meter hohen Baum auf dem Nachbargrundstück. «Der Schattenwurf stört mich enorm, auch die anderen Nachbarn sind betroffen», schreibt er. Er möchte wissen: «Dürfen Bäume eigentlich ins unermessliche wachsen?»
Sträucher, Büsche und Bäume verschönern unsere Umgebung, reinigen die Luft und schützen vor neugierigen Blicken. Aber: Sie wachsen und wuchern. Wenn herabfallendes Laub Dachrinnen verstopft oder stattliche Bäume Schatten werfen, ist es mit dem nachbarlichen Frieden bald einmal vorbei.
Übermässige Einwirkungen auf das Grundstück des Nachbars sind laut Gesetz verboten. Als Einwirkungen gelten Rauch, Russ, Dünste, Lärm oder Erschütterung. Kuh- und Kirchenglocken haben die Gerichte immer wieder beschäftigt, Tiere und auch die unerwünschten Nebenwirkungen von Pflanzen. Laub, Nadeln, Tanzzapfen oder tropfendes Harz können zwar lästig sein, müssen aber meist toleriert werden. Vor allem in pflanzenreichen Quartieren oder Zonen.
Schatten von Bäumen sind im Gesetz nicht ausdrücklich als unerwünschte Belästigung aufgeführt. Das Bundesgericht hat aber dennoch entschieden, dass sich Grundstückbesitzer oder Mieter mit einer Klage wehren können, wenn ein Baum dem Nachbargrundstück zu viel Licht entzieht.
Konkret ging es um zwei Lärchen und drei Föhren auf einem Grundstück. Der Besitzer der Bäume konnte die Reklamationen der Nachbarn nicht nachvollziehen. Einzelne Bäume seien weniger dicht und im Winter würden die Lärchen ohne hin ihre Nadeln verlieren. Vor den kantonalen Instanzen bekam der Mann teilweise Recht. Doch das Bundesgericht entschied, dass die Bäume gefällt werden mussten. Ihr Schatten sei übermässig und beeinträchtige die Wohnqualität der Nachbarn zu stark, urteilten die Richter.
Dieser Fall zeigt: Man kann sich gegen zu viel Schatten von Bäumen wehren. Eine Klage vor Gericht hat aber nur dann eine Chance, wenn die Beeinträchtigung nicht nur störend, sondern übermässig ist. Ab wann eine Störung übermässig ist, hängt nicht etwa vom Empfinden des Betroffenen ab. Vielmehr stützen sich die Richter auf ein hypothetisches «Durchschnittsempfinden». Und dieses Durchschnittsempfinden wiederum hängt von der Umgebung ab. In einer lockeren Siedlung mit frei stehenden Einfamilienhäusern muss punkto Lärm, Laub und Schatten weniger geduldet werden, als in einem Quartier auf dem Lande oder in der Nähe eines Waldes.
Wenn sich Werner Portmann mit dem Besitzer des Nachbargrundstückes nicht einigen kann, sollte er sich rechtlich beraten lassen. Ein Prozess kostet Zeit und Geld. Und: In Fragen rund um Immissionen ist der Ausgang schwer voraussehbar.
Steht mir wirklich keine Mietzinsreduktion zu?
«Espresso»-Hörerin Sonja Niederhauser aus Engelberg hat ihre Wohnung gekündigt. Fristgerecht, per Ende November. Inzwischen ist sie ausgezogen. Weil die neuen Mieter möglichst früh einziehen möchten, will der Vermieter, dass Sonja Niederhauser ihre Wohnung am 23. November abgibt. Damit ist Sonja Niederhäuser einverstanden, allerdings möchte sie den zu viel bezahlten Mietzins zurück. Doch der Vermieter winkt ab. «Stimmt es», schreibt Sonja Niederhauser, «dass man mir keine Mietreduktion geben muss?»
Dieser Vermieter scheint sich im Mietrecht nicht gut auszukennen: Zieht ein Mieter vor dem Kündigungstermin aus, wird er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter befreit, wenn dieser «durch anderweitige Verwendung der Sache» einen Gewinn erzielt.
Das bedeutet: Ein Vermieter darf den Zins für eine Wohnung nicht von zwei Mietern gleichzeitig einkassieren. Im Beispiel von Sonja Niederhauser wird der Nachmieter am 23. November einziehen. Ab dem Datum der Schlüsselübergabe wird der Vermieter den Mietzins von Sonja Niederhausers Nachfolger bekommen und muss ihr den zu viel bezahlten Betrag zurückerstatten.
Sonja Niederhauser wäre übrigens nicht verpflichtet gewesen, die Wohnung vorzeitig zu räumen. Laut Gesetz müssen Mieterinnen und Mieter ihre Wohnung am letzten Tag des Monats abgeben, in der Regel um 12 oder 18 Uhr. In einigen Kantonen gilt, dass man die Wohnung erst am Tag nach dem Ablauf der Mietdauer abgeben muss, meist bis am Mittag. Fällt der Abgabetag auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, verschiebt er sich auf den ersten darauffolgenden Werktag.
Teuer werden kann es, wenn der ausziehende Mieter den Abgabetermin nicht einhält. Wer seine Wohnung nicht rechtzeitig räumt und verlässt, wird gegenüber dem Vermieter und dem Nachmieter schadenersatzpflichtig. Der Nachmieter könnte zum Beispiel die Kosten für eine Hotelübernachtung verlangen oder die zusätzlichen Stunden, weil das Umzugsunternehmen zweimal anfahren muss.
Darf der Mieter Schlangen und Geckos halten?
Der Sohn von «Espresso»-Hörerin Marianne Gut aus Truttikon lebt vorübergehend im Ausland. Deshalb hat er seine Mutter gebeten, bis zu seiner Rückkehr sein Haus zu vermieten. «Die Mieter haben zwei Hunde», erzählt Marianne Gut. Damit sei sie auch einverstanden gewesen. Bei einem Besuch in der Wohnung habe sie nun mit Entsetzen feststellen müssen, dass die Mieter auch noch Schlangen und Geckos halten. «Das hätte mein Sohn niemals bewilligt», schreibt Marianne Gut. «Wäre das ein Grund, den Vertrag vorzeitig aufzulösen?»
Nein, eine Kündigung in diesem Beispiel wäre missbräuchlich. Die Mieter könnten sich bei der Mietschlichtungsbehörde wehren und bekämen Recht.
Hunde, Katzen, Vögel, Fische und Co. führen häufig zu Konflikten zwischen Vermietern und Mietern. Ob einem der Vermieter den Hund oder ein Frettchen in der Wohnung verbieten darf, ist im Gesetz nirgends geregelt. Was nun erlaubt ist oder nicht, bestimmt sich zunächst danach, was im Mietvertrag oder in der Hausordnung steht.
Marianne Gut hat einen Normmietvertrag des Zürcher Hauseigentümerverbandes verwendet. Darin steht, dass Haustiere nur mit Bewilligung des Vermieters gehalten werden dürfen. Unter Juristen ist umstritten, ob diese Regelung rechtlich zulässig und damit verbindlich ist. «Unproblematische Kleintiere» in Käfigen oder Aquarien wie zum Beispiel Meerschweinchen, Hamster, Wellensittiche, Kanarienvögel oder Zierfische sind in jedem Fall er erlaubt, solange sie nicht in zu grosser Anzahl gehalten werden und zu keinen Klagen Anlass geben.
Will ein Vermieter dagegen Hunde, Katzen, Frettchen oder Chinchillas verbieten, muss er für dieses Verbot einen triftigen Grund haben. Zum Beispiel, dass sich andere durch den Lärm oder den Geruch des Tieres gestört fühlen oder dass die Wohnung unter der Tierhaltung leidet. Der Vermieter kann auch ein Verbot aussprechen, wenn eine artgerechte Haltung in der Wohnung nicht möglich ist.
Bei vielen exotischen Tieren verlangt zudem das Tierschutzgesetz eine Bewilligung des kantonalen Veterinäramtes. Das gilt zum Beispiel für Giftschlangen oder für Riesenschlangen, wenn sie ausgewachsen länger als 3 Meter werden. Seeschlangen dagegen oder eine Boa constrictor dürfen ohne Bewilligung gehalten werden.
Vor diesem Hintergrund muss Marianne Gut die vierfüssigen «Untermieter» in der Wohnung ihrer Mieter genauso dulden wie die Schlangen.
Wer Tiere hält, egal ob in einer Mietwohnung oder in den eigenen vier Wänden, sollte immer eine Haftpflichtversicherung abschliessen und auf eine genügend hohe Deckung achten. Und wer eine Wohnung zu vermieten hat, sollte darauf achten, dass Interessenten über eine Haftpflichtversicherung verfügen.
13.06.2012
Wann gilt eine mündliche Abmachung?
Der Sohn von «Espresso»-Hörerin Ursula Bangerter aus Gerlafingen (SO) hat eine Wohnung gefunden. Vom Vermieter hat er die mündliche Zusage bekommen. Auf den Mietvertrag wartete er allerdings vergeblich. Drei Wochen vor dem Zügeltermin der Schock: Die Wohnung wurde an jemand anderen vermietet.
Der Ärger bei Ursula Bangerter ist gross: «Ich habe immer geglaubt, dass mündliche Zusagen auch rechtens sind!» Rechtsexpertin Doris Slongo gibt der «Espresso»-Hörerin Recht. Mit der mündlichen Einigung ist ein Vertrag zustande gekommen, der schriftliche Mietvertrag wäre in diesem Fall nur noch die Bestätigung gewesen.
Der Vermieter hat deshalb den Vertrag gebrochen. Wenn der Sohn von Ursula Bangerter trotz zumutbarem Aufwand nur eine teurere Wohnung findet, steht ihm Schadenersatz in Höhe der Differenz zu.
Damit es keine unangenehmen Überraschungen gibt, sollte bei einer mündlichen Abmachung immer vereinbart werden, ob diese Abmachung sofort bindend ist, oder ob der Vertrag erst mit einer schriftlichen Bestätigung (z.B. mit der Unterschrift unter den Mietvertrag) zustande kommt.
Mottenlöcher im Teppich: Wieso bezahlt die Versicherung nicht?
«Espresso»-Hörerin Stella-Ann Bühler hat im Wohnzimmer einen Teppich, der den ganzen Boden bedeckt. Gekostet hat der Teppich 2000 Franken. Nun haben Motten den Teppich zerfressen, er muss ersetzt werden. Die Hausratsversicherung weigert sich jedoch, den Schaden zu übernehmen.
Laut Rechtsexpertin Doris Slongo muss Stella-Ann Bühler den Schaden selber übernehmen. Die Versicherung zahlt lediglich für Schäden wegen versicherten Ereignissen, zum Beispiel bei Einbruch oder wegen einem Wasserschaden. Versicherte Ereignisse sind in der Police und den Vertragsbedingungen aufgeführt. Der Mottenschaden an Stella-Ann Bühlers Teppich fällt nicht darunter. Deshalb muss die Versicherung auch nicht dafür bezahlen.
18.04.2012
Liftreparatur: Müssen die Mieter zahlen?
«Espresso»-Hörer Gianni Rizza aus Berikon (AG) wohnt in einer Siedlung mit 12 Mietwohnungen. Letzthin war er gezwungen, die Treppe in den vierten Stock zu nehmen - Der Lift war defekt. Nichts aussergewöhnliches, dachte sich Gianni Rizza. Grosse Augen machte er jedoch, als wenig später ein Brief der Verwaltung eintraf.
Der Defekt des Lifts sei durch eine unsachgemässe Bedienung verursacht worden, heisst es in dem Schreiben. Da der Schuldige nicht gefunden werden könne, müssten sich alle Mietparteien die Kosten für die Reparatur teilen. Laut «Espresso»-Rechtsexpertin Doris Slongo müssen die Mieter diese Kosten jedoch nicht bezahlen.
Die Verwaltung kann zwar die Betriebskosten des Lifts über die Miete und die Nebenkosten auf die Mieter abwälzen, nicht aber Reparaturkosten. Dies gilt für alle Einrichtungen ausserhalb der Wohnungen, also z.B. auch für die Waschmaschine in der Waschküche.
Anders wäre der Fall nur dann, wenn die Verwaltung den «Schuldigen» für den Liftdefekt kennen würde, sei es ein Mieter, ein Gast oder jemand anderes. Dann könnte die Verwaltung die Kosten für die Reparatur bei diesem einfordern.
15.02.2012
Darf man im Haus liegen gebliebenes Hab und Gut entsorgen?
«Espresso»-Hörerin Ruth Munz aus Locarno besitzt ein Haus. Vor 6 Jahren hatte sie für kurze Zeit einen Mieter. Bei seinem Auszug bat dieser Frau Munz, ob sie auf einige seiner Sachen aufpassen könne. Auf mehrmalige Aufforderungen, seine Sachen nun abzuholen, hat der ehemalige Mieter nicht reagiert. Nun weiss Frau Munz nicht einmal mehr seine aktuelle Adresse.
Sie darf die Sachen dennoch nicht entsorgen, dies kann Schadenersatzforderungen nach sich ziehen. Laut Rechtsexpertin Doris Slongo müsste der Besitzer sein Eigentum aktiv aufgeben, erst dann könnte Frau Munz mit den Sachen machen, was sie will. Dass der Besitzer auf ihre Aufforderungen nicht reagiert hat, bedeutet nicht, dass er seine Sachen nicht mehr will. Der Rat der Rechtsexpertin: «Frau Munz sollte nachforschen, wo der frühere Mieter gemeldet ist. Findet Sie seine Adresse heraus, sollte sie ihm einen eingeschrieben Brief schreiben und ihn fragen, ob er seine Sachen will oder nicht.» Bleibt die Adresse unbekannt, sollte Frau Munz die Sachen ins Fundbüro bringen. Dies müsste Sie auch mit Sachen machen, von denen Sie nicht weiss, wem sie gehören, z.B. vergessene Velos im Kellerraum.
25.01.2012
Kein Nachmieter gefunden: Wie viel muss ich bezahlen?
«Espresso»-Hörer Jürgen Hafner aus Embrach (ZH) hat seine Mietwohnung ausserterminlich auf Ende Januar gekündigt. Offizieller Zügeltermin wäre Ende März. Da er keinen Nachmieter für die Wohnung gefunden hat, muss Jürgen Hafner wohl oder übel für Februar und März Miete bezahlen. Muss er für diese Zeit aber auch die vollen Nebenkosten berappen?
Laut Rechtsexpertin Doris Slongo muss Jürgen Hafner die Nebenkosten zwar bezahlen, diese Kosten sind aber geringer, da die Wohnung leer steht. Zum Beispiel fallen geringere Wasser- und Stromkosten an. Andere Kosten, wie zum Beispiel der Lohn des Hauswarts, fallen jedoch trotzdem an.
Kann der Vermieter sagen, um wie viel die variablen Kosten reduziert werden, kann Jürgen Hafner diesen Betrag gleich vom Nebenkosten-Akonto abziehen. Andernfalls hat Herr Hafner das Recht auf Rückerstattung der eingesparten Kosten, sobald der Vermieter die Nebenkosten-Abrechnung machen kann.
05.10.2011
Wegen Kinderlärm: Dürfen Nachbarn einschreiten?
Die Kinder von «Espresso»-Hörer Ivano Romano spielen gerne vor der Garageneinfahrt, die an das Nachbarsgrundstück grenzt. Die Nachbarn fühlen sich durch den Lärm belästigt und schicken die Kinder regelmässig weg. Laut Rechtsexpertin Doris Slongo dürfen sie dies nicht tun.
Kinderlärm gilt rechtlich nicht als Belästigung. Solange die Kinder auf dem Grundstück der Familie spielen und in normalem Rahmen laut sind, dürfen die Nachbarn ihnen das nicht verbieten. Die Nachbarn könnten ein Eingreifen der Eltern lediglich dann verlangen, wenn das Lärmen der Kinder extrem laut und häufig vorkommt.
06.07.2011
Wo bleibt mein Mietdepot?
«Espresso»-Hörer Thomas Steiger hatte in Luzern Büroräumlichkeiten gemietet. Vor einem halben Jahr zog er aus, das Mietdepot über 7000 Franken hat er jedoch noch immer nicht erhalten. Laut Rechtsexpertin Doris Slongo muss Herr Steiger schon zu lange warten.
Macht der Vermieter Forderungen aus allfälligen Schäden oder Nebenkostenabrechnungen geltend, sollte er nun so schnell wie möglich Rechnung dafür stellen. Sobald diese beglichen ist, muss der Vermieter das Geld freigeben.
Das Mietdepot ist auf ein Konto auf den Namen des Mieters einbezahlt worden. Das Geld wird erst ausbezahlt, wenn beide Seiten einverstanden sind oder es eine rechtskräftige Forderung gibt. Liegen innert eines Jahres keine solchen Forderungen des Vermieters vor, kann der Mieter die Auszahlung des Depots verlangen.
08.06.2011
Eine Kündigung per Email ist ungültig
«Espresso»-Hörerin Brigitte Frey vermietet ein Haus. Nun hat ihr der Bewohner gekündigt. Das Schreiben wurde auf den 30. April datiert, tatsächlich kam es aber erst am 1. Mai per E-Mail bei Brigitte Frey an. Diese Kündigung ist ungültig, sagt DRS-Rechtsexpertin Doris Slongo.
Das Obligationenrecht schreibt vor, dass die Kündigung eines Mietverhältnisses schriftlich mit Originalunterschrift erfolgen muss. Das bedeutet, dass eine Kündigung per E-Mail nicht gültig ist. Weiter ist bei einer Kündigung das Datum entscheidend, an welchem das Schreiben eintrifft. Es reicht also nicht, den Brief rechtzeitig abzuschicken, er muss rechtzeitig ankommen.
25.05.2011
Mietzinsreduktion wegen Bauarbeiten nebenan?
«Espresso»-Hörerin Anette Guillebeau ist Studentin und wohnt in einer kleinen Mietswohnung in Bern. Die Wohnung nebenan wird umgebaut, was übermässig Lärm und Dreck verursacht. Um für anstehende Prüfungen zu lernen, muss Frau Guillebeau in eine Bibliothek ausweichen.
Dafür steht ihr laut Rechtsexpertin Doris Slongo eine Mietzinsreduktion zu. Dies, weil der Wert der Wohnung durch den Umbau wesentlich vermindert wird. Je nach Intensität der Belästigung kann die Mietzinsreduktion zwischen 10 und 20 Prozent des Mietzinses betragen. Diesen Betrag fordert Frau Guillebeau am besten schriftlich von ihrem Vermieter ein.
11.05.2011
Streit um Pflanzen: Darf der Nachbar Vorschriften machen?
«Espresso»-Hörerin Ursula Huggler aus Oberdiessbach im Kanton Bern stellt jeden Sommer entlang der Grenze zum Nachbargrundstück Topfpflanzen auf. Der Nachbar verlangt nun, dass die Pflanzen nicht höher als 1,10 Meter sein dürfen, und dass kein Blatt auf seinem Grundstück wachsen darf. Laut Rechtsexpertin Doris Slongo darf er keine derartigen Vorschriften machen.
Der Abstand und die zulässige Höhe von Pflanzen auf Nachbargrundstücken sind gesetzlich geregelt. Die Regelungen sind jedoch von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Das entsprechende Gesetz des Kantons Bern schreibt für die Pflanzen auf dem Grundstück von Frau Huggler eine Maximalhöhe von zwei Metern vor. Zudem muss ein Abstand von 50 Zentimetern ab der Pflanzenmitte zur Grenze eingehalten werden.
Sind diese Bedingungen erfüllt, muss der Nachbar von Frau Huggler dulden, dass vereinzelt Blätter oder Äste der Pflanze über die Grenze wachsen.
04.05.2011
Abgabetermin: Wie sauber muss die Wohnung sein?
Die Tochter von «Espresso»-Hörerin Yolanda Zeiter ist vor kurzem aus ihrer Mietwohnung ausgezogen. Bei der Wohnungsabgabe zeigte sich der Vermieter sehr pingelig. Zeiters mussten vielerorts nachputzen und auch ein Kuchenblech ersetzen, weil es einen Fleck aufwies. Laut Rechtsexpertin Doris Slongo durfte der Vermieter dies verlangen.
Eine Wohnung muss grundsätzlich wieder so sauber übergeben werden, wie sie übernommen wurde. Der Vermieter kann dabei verlangen, dass dreckige Stellen nachgeputzt werden. Sind Flecken oder Kratzer entstanden, muss der Mieter für den Schaden aufkommen. Davon ausgenommen sind Schäden, die durch normale Abnützung entstanden sind, zum Beispiel im Spannteppich.
27.04.2011
Wegen Rauch: Grillverbot auf eigenem Sitzplatz?
«Espresso»-Hörer Dominic Fischer hat nach einem Grillfest auf seinem Gartensitzplatz von der Verwaltung ein Grillverbot zugestellt bekommen. Der Besitzer der Liegenschaft wohnt nebenan und hatte sich am Rauch gestört. Laut DRS-Rechtsexpertin Doris Slongo muss sich Herr Fischer nicht an das Verbot halten, solange er rücksichtsvoll grilliert und andere nicht stört.
Ein Grillverbot für den eigenen Sitzplatz oder den Balkon müsste von Anfang an im Mietvertrag festgehalten sein. Im Nachhinein kann die Verwaltung ein solches generelles Verbot nicht mehr erlassen, ausser die Mieter stimmen einer entsprechenden Änderung des Mietvertrags zu.
Wenn die Nachbarn mehr als üblich gestört werden, zum Beispiel durch wiederholte, übermässige Rauchentwicklung, kann die Verwaltung dagegen eingreifen. So kann sie den Verursacher auffordern, mehr Rücksicht zu nehmen. Unter Umständen ist bei Missachtung auch eine kurzfristige Kündigung des Mietverhältnisses möglich.
30.03.2011
Einbruch im Mietshaus: Wer bezahlt die kaputte Balkontüre?
«Espresso»-Hörer Werner Müller ist Besitzer eines Mehrfamilienhauses. Beim Einbruch in die Wohnung eines Mieters ist die Balkontüre stark beschädigt worden. Die Gebäudeversicherung und die Versicherung der Mieters haben eine Haftung abgelehnt. Zu Recht, sagt DRS-Rechtsexpertin Doris Slongo.
Wenn der Einbrecher nicht gefunden wird und nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, muss Herr Müller den Schaden selber bezahlen. Die obligatorische Gebäudeversicherung übernimmt lediglich Schäden, die durch Feuer und Elementarereignisse wie z.B. Hagel verursacht werden. Auch die Versicherung des Mieters muss für den Schaden nicht aufkommen.
Hausbesitzer schliessen zum Schutz vor Einbruchsschäden am besten eine private Gebäudesachversicherung ab. Für Mieter empfiehlt sich eine Hausratversicherung. Diese deckt bei einem Einbruch sowohl Schäden am Mobiliar als auch den Diebstahl von Wertsachen.
16.03.2011
Wie viel Lärm müssen Nachbarn dulden?
«Espresso»-Hörerin Sonja Martinez wohnt mit ihrem Mann und den Kindern in der einen Hälfte eines Doppeleinfamilienhauses. Die Nachbarn sind sehr lärmempfindlich und stören sich vor allem am Kinderlärm. Sie verlangen nun absolute Ruhe ab sieben Uhr abends.
Laut DRS-Rechtsexpertin Doris Slongo müssen Frau Martinez und ihre Familie dieser Forderung nicht nachkommen. Die übliche Nachtruhe gilt von zehn Uhr abends bis - je nach Region - sechs oder sieben Uhr morgens. Ausserhalb dieser Zeit muss lediglich darauf geachtet werden, dass die Nachbarn nicht übermässig gestört werden.
Während der Nachtruhe sollte man sich jedoch auf Zimmerlautstärke beschränken, um die Nachbarn nicht zu stören. Klar untersagt ist dann zum Beispiel laute Musik oder Handwerksarbeiten wie Bohren oder Hämmern.
Die Rechtsexpertin rät bei Lärmstreitigkeiten, das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen. Andernfalls kann auch mittels Mediation aus einer verfahrenen Situation heraus gefunden werden.
09.03.2011
Renovation der Wohnung: Wer übernimmt das Drumherum?
«Espresso»-Hörerin Regina Tanner wohnt seit 25 Jahren in der gleichen Wohnung. Nun müssen die Wände im Schlafzimmer gestrichen und ein neuer Spannteppich verlegt werden. Diese Renovationsarbeiten übernimmt der Vermieter.
Zuvor muss allerdings ein ziemlich grosser Einbauschrank demontiert werden, um die Arbeiten überhaupt zu ermöglichen. Laut Rechtsexpertin Doris Slongo muss dies grundsätzlich Frau Tanner übernehmen.
Der Mieter muss dem Vermieter ermöglichen, Renovationen in der Wohnung durchzuführen. Ist dafür allerdings ein allzu grosser Aufwand nötig oder sind diese Arbeiten zu komplex, ist die Rechtslage nicht mehr eindeutig.
Unter Umständen müsste in so einem Fall der Vermieter die Kosten doch übernehmen. Als Mieter sollte man deshalb am besten den Vermieter kontaktieren, um gemeinsam eine Lösung zu finden.
16.02.2011
Kündigung wegen Schaden im Mietshaus?
Der Vermieter von «Espresso»-Hörerin Jeannine Egger wirft ihr vor, sie habe den Abfluss beschädigt. Er fordert Schadenersatz und hat Frau Egger deshalb auch ausserterminlich gekündigt. Laut Rechtsexpertin Doris Slongo ist diese Kündigung allerdings ungültig.
Für eine ausserterminliche Kündigung hätte der Vermieter ihr zunächst eine schriftliche Verwarnung zukommen lassen müssen. Zusätzlich muss der Vermieter Frau Egger nachweisen können, dass sie die Beschädigung verursacht hat. Ist dies der Fall, müsste sie auch für den Schaden aufkommen.
Der Mieter haftet einerseits für kleinere Schäden in der Wohnung, den sogenannten «kleinen Unterhalt». Andererseits muss er auch für sämtliche Schäden oder Abnützungen in der Wohnung aufkommen, die er selber, seine Familienangehörigen oder Haustiere verursacht haben. Im Streitfall muss ein unabhängiger Gutachter die Schuldfrage klären.
19.01.2011
Kaputte Waschmaschine: Wer übernimmt die Folgekosten?
«Espresso»-Hörerin Gabriela Keller muss seit Wochen auf Ihre Waschmaschine verzichten. Seither ist sie auf einen kostenpflichtigen Hemdenservice angewiesen. Laut Doris Slongo muss die Verwaltung diese Kosten übernehmen, falls eine schnellere Lösung möglich gewesen wäre.
Unter Umständen steht Frau Keller sogar eine Mietzinsreduktion für die fragliche Zeit zu. Dies, da der Wert der Wohnung durch die defekte Waschmaschine gemindert wird. Wird die Verwaltung weiterhin nicht aktiv, kann Frau Keller auch selber einen Spezialisten hinzuziehen. Die Kosten für die Reparatur kann sie dann der Verwaltung in Rechnung stellen.
29.09.2010
Besucherparkplätze: Wer darf sein Auto abstellen?
«Espresso»-Hörer Ernst Nobs besitzt in einer Siedlung im aargauischen Remigen eine Eigentumswohnung. An der Eigentümerversammlung wurde beschlossen, dass die insgesamt drei Besucherparkplätze ausschliesslich Besuchern vorbehalten sein sollen. Ein Mieter hält sich nicht daran und parkiert dauerhaft auf einem Besucherparkplatz. «Was können wir unternehmen?», fragt Ernst Nobs.
Laut Rechtsexpertin Doris Slongo sollten die Eigentümer die Verwaltung beauftragen, den Mieter zu ermahnen, er solle das Falschparkieren unterlassen. Parkiert der Mieter weiterhin auf dem Besucherparkplatz, kann ein richterliches Parkverbot eingeholt werden. So können Falschparker gebüsst werden.
Zugelassen sind auf einem Besucherparkplatz nur Personen, die zu Besuch sind. Die Bewohner selber dürfen ihr Auto nicht darauf abstellen, auch nicht für kurze Zeit. Bei Besuchern, die einen Besucherparkplatz für längere Zeit in Anspruch nehmen, sollte die Verwaltung kontaktiert werden.
01.09.2010
Säumige Mieterin: Ab wann ist die Kündigung möglich?
Die Mieterin einer Wohnung in der Liegenschaft von «Espresso»-Hörer Fritz Moser hat seit April die Miete nicht mehr bezahlt. Er möchte der Bewohnerin nun die Kündigung zustellen. «Muss ich damit bis zum offiziellen Kündigungstermin Ende Oktober warten und die Kündigungsfrist einhalten?», fragt Herr Moser. Nein, sagt Rechtsexpertin Doris Slongo.
Herr Moser kann der Mieterin schriftlich eine Frist von 30 Tagen setzen mit der Aufforderung, die geschuldeten Mietzinse zu bezahlen. Bezahlt die Mieterin bis dahin den ausstehenden Betrag nicht, kann Herr Moser der Mieterin auf Ende des nächsten Monats kündigen.
25.08.2010
Wegen schlechter Isolation die Nachbarwohnung mitheizen?
«Espresso»-Hörer Josef Flury wohnt mit seiner Frau in einer 3-Zimmerwohnung in Solothurn. Die Überbauung wurde in den sechziger Jahren gebaut und ist schlecht isoliert. Der Nachbar in der darunterliegenden Wohnung heizt praktisch nicht. Flurys haben deshalb kalte Fussböden und müssen viel mehr heizen. Dies verursacht hohe Kosten. «Müssen wir die Wohnung unserer Nachbarn mitheizen?», fragt Josef Flury.
Nein, erklärt Doris Slongo. Die schlechte Isolation der Wohnung ist ein Mangel. Der Vermieter muss diesen entweder beheben, oder Flurys eine Mietzinsreduktion gewähren. Um was für einen Betrag es sich dabei handelt, kann ein unabhängiger Gutachter bestimmen.
30.06.2010
Nach der Trennung: Wer bezahlt die Miete?
«Espresso»-Hörerin Aleksandra Lugonjic hat längere Zeit mit ihrem Partner in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. Nun haben sich die beiden getrennt, ihr ehemaliger Partner ist in sein Heimatland Österreich zurückgekehrt. Seit seinem Auszug bezahlt Frau Lugonjic die Miete selbst, da ihr ehemaliger Partner seinen Teil nicht mehr beisteuert.
Eigentlich müsste er das, erklärt DRS-Rechtsexpertin Doris Slongo. Doch um auf gerichtlichem Weg zu ihrem Recht zu kommen, müsste Frau Lugonjic vor ein Österreichisches Gericht gehen. Vorläufig und bis zum nächsten Kündigungstermin muss Frau Lugonjic die gesamte Mieter selber bezahlen. Dies, weil der Vermieter Anspruch auf die Miete hat und diese von jedem der beiden Partner einfordern kann.
26.05.2010
Darf ein Mieter einfach so das Schloss auswechseln?
«Espresso»-Hörerin Jasmin Rusterholz besitzt im Berner Jura ein Haus. Ein Mieter hat ohne Ankündigung das Schloss seiner Wohnung ausgewechselt, ohne sie darüber zu informieren. So will er offenbar verhindern, dass Frau Rusterholz mit einem Zweitschlüssel in seine Wohnung eindringt.
Ein Mieter darf das Schloss nicht einfach so auswechseln, sagt Rechtsexpertin Doris Slongo. Wenn er an der Wohnung etwas ändern will, muss ihm der Vermieter dafür schriftlich die Erlaubnis erteilen. Frau Rusterholz kann nun darauf bestehen, dass der Mieter bei seinem Auszug das alte Schloss auf eigene Kosten wieder einsetzen lässt.
05.05.2010
Falsche Nebenkosten: Rückzahlung für alle Mieter?
Die Verwaltung einer grossen Siedlung hat bei der letzten Heiz- und Nebenkostenabrechnung einen Fehler gemacht. Alle 50 Mieter haben zu viel bezahlt. Bemerkt haben dies aber nur acht Mieter, sie haben bei der Verwaltung reklamiert und Recht erhalten. «Espresso»-Hörer Jürgen Ziesenhenne gehört nicht dazu. Er fragt, ob auch ihm eine Entschädigung zusteht.
Ja, sagt Rechtsexpertin Doris Slongo. Die Verwaltung muss den zu viel gezahlten Betrag allen Mietparteien rückerstatten, unabhängig davon, ob sie sich gemeldet haben oder nicht. Zahlt die Verwaltung den Betrag nicht zurück, können ihn die Mieter auch vom nächsten Mietzins abziehen.
21.04.2010
Alte Velos und Mofas: Entsorgen erlaubt?
«Espresso»-Hörerin Liselotte Schuler arbeitet in einer Liegenschaften-Verwaltung. Sie hat die Mieter in einem Schreiben dazu aufgefordert, alte, nicht eingelöste Fahrräder und Mofas zu entsorgen oder in die Kellerräume zu stellen. Falls dies nicht innert einer bestimmten Frist geschehe, würde die Verwaltung die Entsorgung selbst in die Hand nehmen.
Dies darf sie in diesem Fall nicht, erklärt Rechtsexpertin Doris Slongo. Niemand dürfe über Gegenstände verfügen, die jemand anderem gehören - oder gehören könnten. Es könnte z.B. sein, dass ein Fahrrad gestohlen und in der Liegenschaft abgestellt wurde. In diesem Fall hätte der Eigentümer auch das Schreiben an die Mieterschaft nicht bekommen. Die Liegenschaften-Verwaltung darf die Fahrräder und Mofas nur dann entsorgen, wenn diese nachweislich herrenlos sind. Andernfalls bleibt ihr nichts anderes übrig, als die fraglichen Gegenstände beim zuständigen Fundbüro abzugeben.
13.01.2010
Reparatur viel teurer als Offerte
Beim Auszug aus der alten Wohnung von «Espresso»-Hörerin Andrea Decurtins kam im Bad ein Mangel zum Vorschein: Im Spiegelschrank war eine Plexiglas-Ablage kaputt. Da sich die ehemalige Mieterin nicht selber darum kümmern wollte, überliess sie die Reparatur der Verwaltung. Diese schätzte die Kosten auf 150 Franken. Die Schlussrechung fiel mit 460 Franken jedoch dreimal so hoch aus wie geschätzt. «Muss ich das akzeptieren?», fragt Andrea Decurtins.
Im Prinzip ja, sagt Rechtsexpertin Doris Slongo. Wer eine Reparatur in Auftrag gibt, muss diese auch bezahlen. Aber nur, wenn die Kosten der Reparatur sich im normalen Rahmen bewegen. Aber: Mit zunehmenden Alter verliert der Spiegelschrank auch an Wert. Dies kann man aus den sogenannten «Lebensdauer-Tabellen» ersehen. Ist der Schrank schon einige Jahre alt, so hat er vielleicht nur noch einen Wert von einigen hundert Franken. In so einem Fall darf die Verwaltung für die Reparatur höchstens so viel verrechnen, als der Schrank überhaupt noch Wert ist.


