Konsum
Terminabsagen
Welche Rechte hat der Kunde?
Wie verbindlich sind Offerten, Aufträge und Reservationen? Der «Kassensturz»-Beitrag über eine geplatzte Hochzeitsfeier zeigt: Rasch ergeben sich Missverständnisse. Rechtsexpertin Doris Slongo erklärt, worauf Vertragspartner achten müssen.
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Der «Kassensturz»-Beitrag vom 12. April hat gezeigt: Schnell ist etwas unterschrieben, was man gar nicht wollte. Wie beim Ehepaar Schlüter. Es plante seine Hochzeitsfeier und war sicher, für den Festsaal lediglich eine Reservation unterzeichnet zu haben. Das Event-Unternehmen «Giardino Verde» hingegen bestand auf einen definitiven Vertrag.
Verträge können mit Notizen ergänzt werden
Was ist schief gelaufen? Rechtsexpertin Doris Slongo betont im «Kassensturz»-Studiogespräch, dass man nur Verträge unterschreiben sollte, die man komplett versteht. Sobald eine Unsicherheit auftaucht oder man mit einem Vertragsbestandteil nicht einverstanden ist, gilt es nachzufragen. Die Antwort sollte dann unbedingt in den Vertrag integriert werden.
Die Rechtsanwältin weist grundsätzlich darauf hin, dass in einem Vertrag Passagen abgeändert oder ergänzt werden können: «Wenn eine Partei mit Bestandteilen nicht einverstanden ist, sollte sie unbedingt hinschreiben, wie der Abschnitt aus ihrer Sicht lauten sollte. Wenn die Gegenpartei nicht einverstanden sein sollte, ist es an ihr, sich zu wehren.»
Reservationen sind weniger verbindlich
Unsicherheiten bestehen auch immer wieder bei der Verbindlichkeit von Offerten, Aufträgen und Reservationen. Eine Offerte ist die Vorstufe zum Vertrag: Eine Partei unterbreitet ein Angebot. Wenn die andere Partei diesen annimmt, ist ein verbindlicher Vertrag zustande gekommen.
Eine Reservation bedeutet je nach Umständen dann keine rechtliche Bindung, wenn damit gemeint ist, dass man einstweilen das Datum oder Lokal reserviert, aber noch nicht weiss, ob man die Leistung überhaupt beanspruchen will. Wenn das für beiden Seiten klar ist, ist die Reservation nicht verbindlich.
Dennoch ist Vorsicht geboten: Wer zum Beispiel einen Tisch im Restaurant reserviert und nicht erscheint, kann zu Schadenersatz verpflichtet werden. Denn der Wirt rechnet mit dem Erscheinen des Gastes, hat einen leeren Tisch und Umsatzausfall zu beklagen. Viele Restaurants denken zwar kundenfreundlich und verzichten auf Schadenersatzforderungen. Rein rechtlich gesehen hätten sie aber durchaus die Möglichkeit, die ferngebliebenen Gäste zu belangen.
Ein Arzttermin ist keine Reservation
Wer mit dem Arzt oder Coiffeur einen Termin vereinbart, der nimmt keine Reservation vor, sondern erteilt bereits einen Auftrag. Aber auch von Aufträgen kann man zurücktreten. Wichtig sei hier, dass man nicht zur Unzeit vom Auftrag zurücktrete. Das heisst, die Absage darf nicht allzu kurz vor dem Termin stattfinden, denn dann kann der Arzt oder Coiffeur keine anderen Kunden mehr buchen. Er wäre dann durchaus berechtigt, eine Entschädigung einzufordern. Allerdings muss er alles zumutbar tun, um die Lücke mit einem anderen Kunden zu füllen, damit ein Umsatzausfall vermieden wird und keine Entschädigung bezahlt werden muss.
Wann die so genannte Unzeit beginnt, darüber gibt es keine einheitlichen Angaben. Auf den Terminzetteln von Ärzten und Coiffeursalons ist aber meist vermerkt, innerhalb welcher Frist ein Termin ohne Probleme abgesagt werden kann.













